Dies sind alles Verrichtungen, von denen gesagt werden kann, dass sie im Interesse der Gemeinde X. und ihrer Einwohner liegen. Es ist davon auszugehen, dass diese Vereinstätigkeiten von der Allgemeinheit als förderungswürdig erachtet werden, was für das Vorhandensein eines Allgemeininteresses ausreicht (Reich, a.a.O., S. 469). Würde der Verein diese Aufgaben nicht wahrnehmen, müsste dies wohl die Gemeinde tun. Auch dieses Kriterium der Entlastung des Gemeinwesens, das weit verbreitet ist (Reich Markus, a.a.O., S. 469 mit Literaturangaben) spricht für das Allgemeininteresse.