Zum Interesse der Allgemeinheit muss noch das Element der Uneigennützigkeit hinzutreten. Uneigennützigkeit setzt Opferwilligkeit zugunsten Dritter voraus, welche sich in der freiwilligen Hingabe von materiellen Mitteln oder von Arbeitsleistungen ausdrückt, denen keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht (Reich Markus, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, ASA 58, 472). 4. Nach Art. 2 der Statuten bezweckt der Verein X., in Zusammenarbeit mit Behörden und Institutionen den Ausflugs- und Fremdenverkehr zu fördern.