56 DBG N 28). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt nicht jede Tätigkeit im Allgemeininteresse, die im Dienste der Allgemeinheit erbracht wird, sondern die verfolgten Zwecke müssen aus (jeweils geltender) Gesamtansicht als fördernswert erachtet werden (ASA 59, 468). Der Kreis der Destinatäre muss grundsätzlich offen sein (Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV vom 8. Juli 1994, II/3a). Zum Interesse der Allgemeinheit muss noch das Element der Uneigennützigkeit hinzutreten.