Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Ewerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmungen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden. 3. Gemeinnützigkeit des verfolgten Zweckes setzt einerseits voraus, dass dieser im All-gemeininteresse liegt, andererseits aber auch, dass dieser uneigennützig verfolgt wird (vgl. dazu Greter in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 56 DBG N 28).