Im vorliegenden Fall liege der verfolgte Vereinszweck im Bereich Fremdverkehr und Tourismus. Der Verein verfolge somit einen eigennützigen Zweck, welcher de lege lata einer Steuerbefreiung entgegenstehe. Erwägungen 1. ... 2. Gemäss Art. 56 lit. g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der weitgehend gleichlautenden Bestimmung von § 90 lit. i des Gesetzes über die Staats und Gemeindesteuer (StG) sind von der Steuerpflicht befreit juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig.