Der Verein pflege auch die Beziehungen zu Gästen aus dem In- und Ausland. Die Aktivitäten des Vereins kämen aber mindestens im gleichen Umfang der Allgemeinheit zugute, zum Beispiel das Errichten von Sitzbänken. 6. Am 9. September 2003 wies die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrer Replik darauf hin, dass es der Grundsatz der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung gebiete, dass die um Steuerbefreiung ersuchende juristische Person auf die konstituierenden Statutenbestimmungen zu behaften sei. Der Verein müsse überdies einen ausschliesslich gemeinnützigen Zweck verfolgen. Im vorliegenden Fall liege der verfolgte Vereinszweck im Bereich Fremdverkehr und Tourismus.