Hierin sei eine erwerbsmässige Zielverfolgung zu erblicken. Die Tätigkeit des Vereins könne auch nicht als öffentlicher Zweck qualifiziert werden. Denn die Förderung des Ausflugs- und Fremdenverkehrs gehöre im überlieferten Sinne nicht zu den Aufgaben eines Gemeinwesens. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2003 beantragte das Steueramt die Abweisung der Beschwerde. Die Steuerverwaltung gehe primär von den Vereinsstatuten aus und lege dabei das Schwergewicht auf den Zweckartikel. Für die Frage der Steuerbefreiung seien jedoch die effektiv verfolgten Vereinsaktivitäten massgebend. Der Verein pflege auch die Beziehungen zu Gästen aus dem In- und Ausland.