Am 18. Juli 2003 erhob die Eidgenössische Steuerverwaltung gegen die Steuerbefreiungsverfügung des Kantonalen Steueramtes Beschwerde an das Kantonale Steuergericht und beantragte, dass die Steuerbefreiungsverfügung vom 7. Juli 2003 betreffend die direkte Bundessteuer aufzuheben sei. Sicher könne der Vereinszweck als teilweise im Allgemeininteresse liegend qualifiziert werden. Hingegen mangle es an der erforderlichen Uneigennützigkeit. Denn mit der Förderung des Fremdenverkehrs würden vornehmlich Interessen der Berufszweige, denen der Fremdenverkehr zugute komme, verfolgt. Hierin sei eine erwerbsmässige Zielverfolgung zu erblicken.