Es könne gesagt werden, dass zumindest die Leute in und um X. die Vereinstätigkeiten als nützlich betrachten würden. Der Ertrag des Vereins stamme vorwiegend aus den Jahresbeiträgen, daneben verfüge er über Kapitalerträge und Einnahmen aus dem Verkauf der Ortspläne. Der Verein könne daher als uneigennützig qualifiziert werden. 4. Am 18. Juli 2003 erhob die Eidgenössische Steuerverwaltung gegen die Steuerbefreiungsverfügung des Kantonalen Steueramtes Beschwerde an das Kantonale Steuergericht und beantragte, dass die Steuerbefreiungsverfügung vom 7. Juli 2003 betreffend die direkte Bundessteuer aufzuheben sei.