Das Steueramt begründete seinen Entscheid im wesentlichen damit, dass die Gemeinnützigkeit zweierlei voraussetze: das Interesse der Allgemeinheit und Uneigennützigkeit der Tätigkeit. Die Hauptaufgaben des Vereines X bestünden darin, Kontakte zu vermitteln und Auskünfte zu erteilen, die den Einwohnern und Gästen zugute kommen würden. Der Verein verteile jährlich den Lokal-Fahrplan an sämtliche Haushalte und erstelle den Ortsprospekt. Weiter helfe er mit, an geeigneten Orten Sitzbänke zu errichten und unterstütze den Unterhalt der Ruine. Es könne gesagt werden, dass zumindest die Leute in und um X. die Vereinstätigkeiten als nützlich betrachten würden.