Am 7. Juli 2003 entsprach das Steueramt dem Gesuch und verfügte, dass der Verein X. aufgrund seiner gemeinnützigen Tätigkeit von der direkten Bundes-, Staats- und Gemeindesteuer befreit sei. Die Befreiung von der Steuerpflicht erstrecke sich auch auf die Händänderungs- Erbschafts- und Schenkungssteuer, nicht jedoch auf die Grundstückgewinnsteuer und die Nachlasstaxe. Das Steueramt begründete seinen Entscheid im wesentlichen damit, dass die Gemeinnützigkeit zweierlei voraussetze: das Interesse der Allgemeinheit und Uneigennützigkeit der Tätigkeit.