2 der Statuten in der Fassung vom 12. März 1999 bezwecke der Verein X. in Zusammenarbeit mit Behörden und Institutionen den Ausflugs- und Fremdenverkehr zu fördern. Die anfallenden Kosten würden zur Hauptsache durch Jahresbeiträge der Einwohner der Gemeinde X. bestritten. Dem Gesuch lagen die Statuten in der Fassung vom 12. März 1999 und die Jahresrechnungen 1999 – 2001 bei. 3. Am 7. Juli 2003 entsprach das Steueramt dem Gesuch und verfügte, dass der Verein X. aufgrund seiner gemeinnützigen Tätigkeit von der direkten Bundes-, Staats- und Gemeindesteuer befreit sei.