KSGE 2003 Nr 10 StG § 90 lit. i, DBG Art 56 lit. g - Steuerbefreiung eines Vereins; Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke. Wenn die Vereinstätigkeiten von der Allgemeinheit als förderungswürdig angesehen werden, reicht dies aus für das Vorhandensein eines Allgemeininteresses. Für die Annahme der Uneigennützigkeit entscheidend sind die effektiv verfolgten Vereinsaktivitäten. Sachverhalt: 1. Unter dem Namen „Verein X.“ besteht seit dem Jahre 1935 ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in X.. 2. Mit Schreiben vom 30. September 2002 stellte der Verein X. ein Gesuch um Steuerbefreiung. Gemäss Art. 2 der Statuten in der Fassung vom 12. März 1999