{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGBST-2003-43_2003-11-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128638&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fa9508b4e93927a10965fa601102a462"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGBST.2003.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 17.11.2003 SGBST.2003.43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 17.11.2003 SGBST.2003.43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 17.11.2003 SGBST.2003.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerbefreiung eines Vereins"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:28", "Checksum": "b12af0134b0ec0683e61ff2bba4ab0a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 17.11.2003 SGBST.2003.43\nRegeste:\nSteuerbefreiung eines Vereins\n\nKSGE 2003 Nr 10\nStG § 90 lit. i, DBG Art 56 lit. g - Steuerbefreiung eines Vereins; Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke.\nWenn die Vereinstätigkeiten von der Allgemeinheit als förderungswürdig angesehen werden, reicht dies aus für das Vorhandensein eines Allgemeininteresses.\nFür die Annahme der Uneigennützigkeit entscheidend sind die effektiv verfolgten Vereinsaktivitäten.\nSachverhalt:\n1. Unter dem Namen „Verein X.“ besteht seit dem Jahre 1935 ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in X..\n2. Mit Schreiben vom 30. September 2002 stellte der Verein X. ein Gesuch um Steuerbefreiung. Gemäss Art. 2 der Statuten in der Fassung vom 12. März 1999 bezwecke der Verein X. in Zusammenarbeit mit Behörden und Institutionen den Ausflugs- und Fremdenverkehr zu fördern. Die anfallenden Kosten würden zur Hauptsache durch Jahresbeiträge der Einwohner der Gemeinde X. bestritten. Dem Gesuch lagen die Statuten in der Fassung vom 12. März 1999 und die Jahresrechnungen 1999 – 2001 bei.\n3. Am 7. Juli 2003 entsprach das Steueramt dem Gesuch und verfügte, dass der Verein X. aufgrund seiner gemeinnützigen Tätigkeit von der direkten Bundes-, Staats- und Gemeindesteuer befreit sei. Die Befreiung von der Steuerpflicht erstrecke sich auch auf die Händänderungs- Erbschafts- und Schenkungssteuer, nicht jedoch auf die Grundstückgewinnsteuer und die Nachlasstaxe. Das Steueramt begründete seinen Entscheid im wesentlichen damit, dass die Gemeinnützigkeit zweierlei voraussetze: das Interesse der Allgemeinheit und Uneigennützigkeit der Tätigkeit. Die Hauptaufgaben des Vereines X bestünden darin, Kontakte zu vermitteln und Auskünfte zu erteilen, die den Einwohnern und Gästen zugute kommen würden. Der Verein verteile jährlich den Lokal-Fahrplan an sämtliche Haushalte und erstelle den Ortsprospekt. Weiter helfe er mit, an geeigneten Orten Sitzbänke zu errichten und unterstütze den Unterhalt der Ruine. Es könne gesagt werden, dass zumindest die Leute in und um X. die Vereinstätigkeiten als nützlich betrachten würden. Der Ertrag des Vereins stamme vorwiegend aus den Jahresbeiträgen, daneben verfüge er über Kapitalerträge und Einnahmen aus dem Verkauf der Ortspläne. Der Verein könne daher als uneigennützig qualifiziert werden.\n4. Am 18. Juli 2003 erhob die Eidgenössische Steuerverwaltung gegen die Steuerbefreiungsverfügung des Kantonalen Steueramtes Beschwerde an das Kantonale Steuergericht und beantragte, dass die Steuerbefreiungsverfügung vom 7. Juli 2003 betreffend die direkte Bundessteuer aufzuheben sei. Sicher könne der Vereinszweck als teilweise im Allgemeininteresse liegend qualifiziert werden. Hingegen mangle es an der erforderlichen Uneigennützigkeit. Denn mit der Förderung des Fremdenverkehrs würden vornehmlich Interessen der Berufszweige, denen der Fremdenverkehr zugute komme, verfolgt. Hierin sei eine erwerbsmässige Zielverfolgung zu erblicken. Die Tätigkeit des Vereins könne auch nicht als öffentlicher Zweck qualifiziert werden. Denn die Förderung des Ausflugs- und Fremdenverkehrs gehöre im überlieferten Sinne nicht zu den Aufgaben eines Gemeinwesens.\n5. In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2003 beantragte das Steueramt die Abweisung der Beschwerde. Die Steuerverwaltung gehe primär von den Vereinsstatuten aus und lege dabei das Schwergewicht auf den Zweckartikel. Für die Frage der Steuerbefreiung seien jedoch die effektiv verfolgten Vereinsaktivitäten massgebend. Der Verein pflege auch die Beziehungen zu Gästen aus dem In- und Ausland. Die Aktivitäten des Vereins kämen aber mindestens im gleichen Umfang der Allgemeinheit zugute, zum Beispiel das Errichten von Sitzbänken.\n6. Am 9. September 2003 wies die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrer Replik darauf hin, dass es der Grundsatz der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung gebiete, dass die um Steuerbefreiung ersuchende juristische Person auf die konstituierenden Statutenbestimmungen zu behaften sei. Der Verein müsse überdies einen ausschliesslich gemeinnützigen Zweck verfolgen. Im vorliegenden Fall liege der verfolgte Vereinszweck im Bereich Fremdverkehr und Tourismus. Der Verein verfolge somit einen eigennützigen Zweck, welcher de lege lata einer Steuerbefreiung entgegenstehe.\nErwägungen\n1. ...\n2. Gemäss Art. 56 lit. g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der weitgehend gleichlautenden Bestimmung von § 90 lit. i des Gesetzes über die Staats und Gemeindesteuer (StG) sind von der Steuerpflicht befreit juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Ewerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmungen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden."}