43 BdBSt besteuert werden muss. Damit entsteht keine Bemessungslücke. Die Beschwerde der kantonalen Steuerverwaltung ist ebenfalls abzuweisen, weil Liquidationsgewinne entsprechend dem Wortlaut von Art. 47 DBG pro Steuerjahr einzeln und gesondert vom übrigen Einkommen zu besteuern sind. Steuergericht, Urteil vom 15. Februar 1999