tatsächlich fort - , muss im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis angenommen werden, dass der Richter nicht nur befugt sondern auch verpflichtet ist, das Uebergangsrecht in diesem Punkte zu ergänzen, d.h. die festgestellte unechte Lücke zu schliessen. 4. Wie ist nun diese Lücke zu schliessen? Die Vorinstanz hat in ihrer Veranlagung vom 25. Juni 1997 und im Einspracheentscheid vom 6. November die einzig richtige Lösung gewählt, indem sie den 1994 realisierten Liquidationsgewinn nach BdBSt (Art. 43) besteuert hat. 5. Die Beschwerde des Steuerpflichtigen ist daher abzuweisen. Damit wird bestätigt, dass der Liquidationsgewinn 1994 nach Art. 43 BdBSt besteuert werden muss.