Im Sinne obiger Erwägungen muss eine unechte Lücke im Bereich des intertemporalen Rechts angenommen werden. Der Wortlaut von Art. 43 BdBSt und Art. 47 DBG ist klar und führt ohne jeden Zweifel dazu, dass Liquidationsgewinne der Jahre 1993 und 1994 beim Bund nicht besteuert werden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob das DBG in diesem Punkt planwidrig unvollständig und daher ergänzungsbedürftig sei. Wenn tatsächlich nicht einzusehen ist, weshalb Liquidationsgewinne aus den Jahren 1993 und 1994 steuerfrei bleiben sollen, nachdem im Übrigen keine Änderung des Systems erfolgt ist - abgesehen von der Frage der Steuerperioden und dem Umfang des Steuersubstrats schreibt Art. 47 DGB Art. 43 BdBSt