Eine solche ist nur unter den strengen Voraussetzungen eines offenbaren Missbrauchs zivilrechtlicher Institute zulässig. Nur extrem krasse Fälle, weil sonst das Vertrauen in die Rechtsordnung in hohem Masse gestört wäre, rechtfertigen unter verfassungsrechtlichem Aspekt die Gesetzeskorrektur. .... Weil eine unechte Lücke fiskalisch neutral ist, spielt es auch keine Rolle, ob aufgrund der Norm Berichtigung mehr oder weniger Steuern zu entrichten sind.“ (S. 27).