Jede Lücke als planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes dürfe vom Richter behoben werden. Dies entspricht wohl auch der neuen bundesgerichtlichen Praxis (Häfelin/Müller, a.a.O, Rz. 200 f. mit Verweisen). Grundsätzlich ist das Steuerrecht auszulegen wie jedes andere Recht. Besondere Bedeutung hat lediglich die Verfassungsmässigkeit (vgl. Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, Zürich 1992, S. 20). Betreffend Lückenfüllung führt Locher im Zusammenhang mit der Steuerumgehung folgendes aus: „Richtigerweise ist von Lückenfüllung auszugehen. Eine solche ist nur unter den strengen Voraussetzungen eines offenbaren Missbrauchs zivilrechtlicher Institute zulässig.