Bei einer unechten Lücke gibt die gesetzliche Regelung zwar auf alle Fragen, die sie stellen können, eine Antwort, diese führt aber zu einem sachlich unbefriedigenden Resultat. Bei den unechten Lücken spricht man daher auch von „sachlichen, ethischen Mängeln des Gesetzes“ (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Zürich 1993, Rz. 195). Nach Häfelin/Müller verliert die Unterscheidung zwischen echten und unechten Lücken aber zunehmend an Bedeutung. Insbesondere helfe sie bei der Frage, ob die Lücke vom Richter gefüllt werden dürfte, kaum mehr weiter. Jede Lücke als planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes dürfe vom Richter behoben werden.