Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber alle Liquidationsgewinne der Jahre 1993 und 1994 in einer Bemessungslücke hat fallen lassen wollen. Sachliche Gründe gäbe es für einen solchen Schritt keine. Es ist deshalb anzunehmen, dass das Fehlen einer Uebergangsbestimmung tatsächlich eine Lücke darstellt. Fraglich ist daher nur, ob eine echte oder eine unechte Lücke vorliegt: Von einer echten Lücke spricht man, wenn eine Regelung fehlt, ohne die eine Rechtsanwendung nicht möglich ist. Bei einer unechten Lücke gibt die gesetzliche Regelung zwar auf alle Fragen, die sie stellen können, eine Antwort, diese führt aber zu einem sachlich unbefriedigenden Resultat.