Nachdem die Frage der zeitlichen Bemessung ohnehin im Fluss ist, darf davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Neuregelung von Art. 47 DBG (Besteuerung der Liquidationsgewinne gesondert vom übrigen Einkommen und je Steuerjahr) bewusst geschaffen hat. Das Ansinnen der Vorinstanz, die Liquidationsgewinne über mehrere Perioden - und Gesetze - hinweg zusammenzufassen und gemeinsam, und daher mit höherer Progression, wenn auch gesondert vom übrigen Einkommen zu besteuern, ist mit dem DBG nicht zu vereinbaren. Soweit die Beschwerde der Steuerverwaltung diesbezügliche Ziele verfolgt, ist sie daher abzuweisen.