Die Vorinstanz macht geltend, der Gesetzgeber habe in diesem Bereich nur das alte Recht fortschreiben wollen. Daher liege eine technische Panne vor. Ein Beweis für diese Behauptung legt die Vorinstanz nicht vor. Offensichtlich gibt es ihn auch nicht. Gegenteils ist vielmehr anzunehmen, dass der Gesetzgeber die rechtliche Ordnung in dieser Frage bewusst neu geregelt hat, denn mindestens den Kreis der erfassten ausserordentlichen Einkünfte hat er erweitert. Nachdem die Frage der zeitlichen Bemessung ohnehin im Fluss ist, darf davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Neuregelung von Art.