Tatsächlich fällt auf, dass die EStV bezüglich der Besteuerung von Kapitalleistungen nach Art. 48 DBG selbst anerkennt, dass hier eine Bemessungslücke bestehe (ASA 61, S. 23). Betreffend Art. 47 nimmt sie am gleichen Ort eine andere Stellung ein, obschon sich Art. 47 und 48 in zeitlicher Hinsicht nicht unterscheiden. Im Klartext bedeutet dies, dass die EStV bezüglich Liquidationsgewinnen die Bemessungslücke schliessen will, betreffend Kapitalleistungen aus Vorsorge hingegen nicht. 4. Der Wortlaut von Art. 47 DBG und Art. 43 BdBSt darf als klar bezeichnet werden.