Das DBG sei lückenhaft. Die intertemporal entstandene Bemessungslücke sei planwidrig und Beweis für die Unvollständigkeit des Gesetzes. Reich spricht von einer „technischen Panne des Gesetzgebers in einer derart komplexen und unübersichtlichen Materie“. Eine Bemessungslücke anzunehmen, widerspreche klar dem Gesetzeszweck und laufe der Steuergerechtigkeit diametral zuwider. Immerhin sei zu berücksichtigen, dass die EStV selbst gegenteilige Aeusserungen gemacht habe. Diese habe sich auch mit der Bemessungslücke abgefunden, soweit dies u.a. Vorsorgeleistungen betreffe. Tatsächlich fällt auf, dass die EStV bezüglich der Besteuerung von Kapitalleistungen nach Art.