Die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vertritt in ihrem Entscheid vom 20.6.1997 (Steuer Revue 1997, S. 405 ff, insbesondere S. 414 ff) die Auffassung, das DBG enthalte keine einschlägigen Übergangsbestimmungen, die ein Rückwirkung des DBG zuliessen. Die dort angestellten Überlegungen können analog auch für die vorliegend zu beantwortende Frage gelten, da es hier wie dort um eine Jahressteuer geht. M. Reich (Zeitliche Bemessung, in: Das neue Bundesrecht über die direkten Steuern, Höhn / Athanas, Bern 1993, S. 325 f, insbesondere S. 327.) vertritt die gegenteilige Meinung. Das DBG sei lückenhaft.