Folgt man der wörtlichen Auslegung des Gesetzes, liegt eine Bemessungslücke vor. Diese Lücke kann wie erwähnt nur in dem Sinne geschlossen werden, als (im dort behandelten Beispiel) der gesamte Kapitalgewinn der Jahre 1993 bis 1996 mit einer Jahressteuer erfasst wird. Dies würde auch der bisherigen Regelung von BdBSt 43 entsprechen. Aufgrund der gesetzlichen Formulierung von DBG 47, der gleich lautet wie Art. 48 DBG, könnte man davon ausgehen, dass die Kapitalgewinne der Jahre 1993 und 1994 in die Bemessungslücke fallen. Der Kapitalgewinn des Jahres 1995 und des Jahres 1996 muss sinngemäss je mit einer separaten Jahressteuer erfasst werden.“