Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist für jedes Jahr, in dem die Kapitalgewinne zugeflossen sind, eine Jahressteuer zu erheben. Die EStV ist der Meinung, dass DBG 47 die gleiche Aufgabe hat wie BdBSt 43. Dies bedeutet, dass die in der Bemessungs- und in der Veranlagungsperiode erzielten Kapitalgewinne (1993 bis 1996) mit einer Jahressteuer zu erfassen sind. Es könne nicht der Sinn des Gesetzgebers sein, dass die in den Jahren 1993/94 erzielten Kapitalgewinne in die Bemessungslücke fallen. Diese Ansicht widerspricht jedoch klar dem Wortlaut des DBG 47 (vgl. KS EStV Nr. 7 vom 26. April 1993). Folgt man der wörtlichen Auslegung des Gesetzes, liegt eine Bemessungslücke vor.