Damit stellt sich die Frage, ob eine Bemessungslücke entsteht: Bleiben Liquidationsgewinne, die in den Jahren 1993 und 1994 realisiert werden, unbesteuert, d.h. fallen sie in eine Besteuerungslücke? 3. B. Walker (Der steuerbare Unternehmensgewinn, in: Das neue Bundesrecht über die direkten Steuern, Höhn / Athanas, Bern 1993, S. 144 f.) führt aus: „Für die Besteuerung des Kapitalgewinnes kommt DBG 47 zur Anwendung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist für jedes Jahr, in dem die Kapitalgewinne zugeflossen sind, eine Jahressteuer zu erheben.