43 eine Besteuerung daher nicht möglich ist: Auslöser der Jahressteuer auf Kapitalgewinnen ist das Aufhören der Steuerpflicht oder die Vornahme einer Zwischenveranlagung. Letzteres hat sich wohl ereignet, aber nicht mehr unter der Herrschaft des BdBSt, sondern unter derjenigen des DBG. Klar sind auch die Verhältnisse bezüglich des Liquidationsgewinnes 1995: Dieser ist nach Art. 47 DBG steuerbar, weil es zu einer Zwischenveranlagung gekommen ist. Der Pflichtige hat daher den Kapitalgewinn nicht für eine volle Steuerperiode als Einkommen versteuert. Damit stellt sich die Frage, ob eine Bemessungslücke entsteht: