Es ist klar und unbestritten, dass der 1994 realisierte Liquidationsgewinn ohne eine Gesetzesänderung gemäss dem damals anwendbaren BdBSt (Art. 43) und in konstanter Praxis in der Periode 95/96 besteuert worden wäre, nachdem der Steuerpflichtige Mitte 1995 seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hat (Art. 43 Abs. 1 BdBSt). Ebenso klar ist aber, dass der BdBSt im Jahre 1995 nicht mehr in Kraft gewesen ist und nach dem Wortlaut von Art. 43 eine Besteuerung daher nicht möglich ist: Auslöser der Jahressteuer auf Kapitalgewinnen ist das Aufhören der Steuerpflicht oder die Vornahme einer Zwischenveranlagung.