Die beiden Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht worden. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (vgl. § 56 Abs. 1 Bst. c Gesetz über die Gerichtsorganisation). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Die Höhe der vom Beschwerdeführer erzielten Liquidationsgewinne ist unbestritten. Im Streit liegt nur, ob der Liquidationsgewinn 1994 besteuert werden kann, und - wenn ja - wie.