Erwägungen: 1. Die beiden Beschwerden beziehen sich auf die gleichen Sachumstände, die Liquidationsgewinne in den Jahren 1994 und 1995 nach Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Zudem betreffen sie teilweise die gleiche Steuerperiode. Die beiden Verfahren sind deshalb zu vereinigen, und über die Beschwerden ist in einem einzigen Urteil zu entscheiden.