Der Steuerpflichtige schliesst in seiner Rückäusserung auf Abweisung der Beschwerde der Steuerverwaltung. Dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei, werde bestritten, weil der Steuerpflichtige nicht wisse, ob der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung tatsächlich nicht eröffnet worden sei. Die Praxis zu Art. 3 BdBSt werde richtig beschrieben. Es bestehe aber eine echte Gesetzeslücke, die auch durch das Kreisschreiben Nr. 7 nicht geschlossen werde. Dieses äussere sich zu dieser übergangsrechtlichen Frage auch gar nicht. Das Legalitätsprinzip stehe einer Lückenfüllung entgegen. Erwägungen: 1.