47 DBG missraten sei und sein Wortlaut daher nicht unbesehen massgeblich sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden , dass der Gesetzgeber gewollt habe, dass unter der Herrschaft des DBG wie vorher schon alle Liquidationsgewinne zusammenzurechnen und mit einer einzigen Jahressteuer zu belasten sei. Die 1994 erzielten Liquidationsgewinne seien deshalb zusammen mit denjenigen von 1995 mit einer Jahressteuer im Jahr 1995 zu erfassen. Mit Fr. 740'000.-- erreiche er dann aber eine Höhe, die einen AHV-Sonderbeitrag auslöse, der vom Liquidationsgewinn abzuziehen sei, weil der Steuerpflichtige seine Erwerbstätigkeit ja aufgegeben habe und ihn sonst nicht mehr in Abzug bringen könne.