Liquidationsgewinne gleich besteuert, aber im Jahr, in dem sie anfielen. Die Vorinstanz habe sich an diese Grundsätze gehalten und den Liquidationsgewinn 1994 nach Art. 43 BdBSt in der Periode 1993/94 und den Liquidationsgewinn 1995 im gleichen Jahr besteuert. Weil Art. 47 DBG aber nur die alte Ordnung fortschreibe, stelle sich nicht bloss ein übergangsrechtliches Problem. Vielmehr gehe es - aus ihrer Sicht sogar hauptsächlich - darum, wie Art. 47 DBG in Zukunft anzuwenden sei. Generell sei davon auszugehen, dass Art. 47 DBG missraten sei und sein Wortlaut daher nicht unbesehen massgeblich sei.