Der Sachverhalt, der der Beschwerde des Steuerpflichtigen zugrunde liege, müsse umfassender behandelt werden. Es sollten sämtliche Liquidationsgewinne in einer Steuerperiode besteuert werden. In ihren weiteren Ausführungen bestätigt die Steuerverwaltung vorab die Praxis zu Art. 43 BdBSt, wonach Liquidationsgewinne, erzielt bei der Aufgabe der Erwerbstätigkeit, stets zusammen mit der Zwischenveranlagung besteuert wurden, und zwar mit einer vollen Jahressteuer, berechnet auf dem Liquidationsgewinn allein, also unabhängig vom übrigen Einkommen. Dies sei vorliegend nicht möglich, weil der BdBSt zum fraglichen Zeitpunkt, nämlich 1995, nicht mehr in Kraft gewesen sei. Nach dem neuen Recht würden