Nachdem die Kantonale Steuerverwaltung Kenntnis vom Einspracheentscheid vom 6. November 1997 erhielt, erhob sie Beschwerde betreffend die Veranlagungen 1993/94 und 1995 und stellte die Anträge, die beiden Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen, der Einspracheentscheid betr. Bundessteuer 1995/96 sowie derjenige betr. Bundessteuer 95 seien aufzuheben und das Verfahren sei an die Vorinstanz zur Veranlagung unter Zusammenrechnung der Liquidationsgewinne 1994 und 1995 und unter Berücksichtigung des AHV-Sonderbeitrags zurückzuweisen. Der Sachverhalt, der der Beschwerde des Steuerpflichtigen zugrunde liege, müsse umfassender behandelt werden.