Sie begründet dies in ihrer Beschwerde damit, dass beide Verfahren den gleichen Sachverhalt beträfen. 4. Nachdem die Kantonale Steuerverwaltung Kenntnis vom Einspracheentscheid vom 6. November 1997 erhielt, erhob sie Beschwerde betreffend die Veranlagungen 1993/94 und 1995 und stellte die Anträge, die beiden Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen, der Einspracheentscheid betr. Bundessteuer 1995/96 sowie derjenige betr. Bundessteuer 95 seien aufzuheben und das Verfahren sei an die Vorinstanz zur Veranlagung unter Zusammenrechnung der Liquidationsgewinne 1994 und 1995 und unter Berücksichtigung des AHV-Sonderbeitrags zurückzuweisen.