In seiner Rückäusserung hält der Steuerpflichtige an seinem Standpunkt fest. Die Bemessungslücke könne ohne einen Verletzung des Legalitätsprinzips nicht geschlossen werden. Es sei analog zur Behandlung von Kapitalleistungen aus Vorsorge zu entscheiden.Die Kantonale Steuerverwaltung beantragt, die beiden Verfahren seien zu vereinigen. Sie begründet dies in ihrer Beschwerde damit, dass beide Verfahren den gleichen Sachverhalt beträfen.