Dies sei nun aber nicht mehr möglich, weil der BdBSt 1995 nicht mehr in Kraft gewesen sei. Dadurch sei eine Gesetzeslücke entstanden, die nicht von der Verwaltung geschlossen werden könne, und zwar auch nicht durch eine Praxisänderung betreffend den Zeitpunkt der Besteuerung. Weiter sei zu beachten, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Bezug auf Leistungen aus Vorsorge das Vorliegen einer Bemessungslücke ausdrücklich anerkannt habe. Es sei nun nicht einzusehen, weshalb das Gleiche nicht auch für Liquidationsgewinne gelten solle. Die Beschwerde sei daher gutzuheissen und der Einspracheentscheid sei aufzuheben.