Der vom Einsprecher angerufene Entscheid stamme sodann nicht vom Bundesgericht, sondern von der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis und sei überdies beim Bundesgericht angefochten worden. 3. Der Steuerpflichtige erhebt gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass in der Veranlagungsperiode 1993/94 keine Jahressteuer geschuldet sei. Liquidationsgewinne wie der vorliegende seien praxisgemäss im Jahr der Zwischenveranlagung zu besteuern, vorliegend also 1995. Dies sei nun aber nicht mehr möglich, weil der BdBSt 1995 nicht mehr in Kraft gewesen sei.