Sodann wäre eine Bemessungslücke planwidrig und mit dem Sinn und Zweck der einschlägigen Gesetzesbestimmungen nicht zu vereinbaren. Das Gesetz sei unvollständig, was nicht den Intentionen des Gesetzgebers entsprochen habe, nachdem solche Gewinne ja auch nach neuem Recht steuerbar seien. Der vom Einsprecher angerufene Entscheid stamme sodann nicht vom Bundesgericht, sondern von der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis und sei überdies beim Bundesgericht angefochten worden.