Die Vorinstanz wies die Einsprache, soweit die Bundessteuer betreffend, mit Entscheid vom 6. November 1997 ab. Art. 43 BdBSt schreibe nicht explizit eine Besteuerung in der Folgeperiode vor, wie dies in der Praxis gehandhabt worden sei. Er schreibe nur vor, dass Liquidationsgewinne zu besteuern seien. Nachdem der BdBSt nun ab dem 1. Januar 1995 nicht mehr gelte, sei es nur folgerichtig, die Liquidationsgewinne 1994 in derselben Periode zu erfassen. Der BdBSt stehe dem jedenfalls nicht entgegen. Sodann wäre eine Bemessungslücke planwidrig und mit dem Sinn und Zweck der einschlägigen Gesetzesbestimmungen nicht zu vereinbaren.