Auch eine Anwendung von Art. 47 DBG sei ausgeschlossen, weil das DBG im Zeitpunkt des Anfalls des Liquidationsgewinns noch gar nicht in Kraft gewesen sei. Es fehle an sämtlichen Voraussetzungen einer Rückwirkung. Auch das Kreisschreiben EStV Nr. 7 vom 26. April 1993 äussere sich nicht zu dieser übergangsrechtlichen Frage. Dass Liquidationsgewinne übergangsrechtlich anders behandelt würden als Kapitaleinkünfte aus Vorsorgeeinrichtunge gehe nicht an. Das Bundesgericht habe sodann in einem Entscheid, der eine juristische Person betroffen habe, festgestellt, dass eine Bemessungslücke bestehe. Die Einsprache betraf im übrigen auch die Staatssteuer.