Zudem vermietete er die nun nicht mehr selber benutzte Einstellhalle in Gretzenbach. Die damit vollzogene Überführung ins Privatvermögen führte ebenfalls zu einem Liquidationsgewinn. Die Vorinstanz unterwarf den Liquidationsgewinn 1994 einer Jahressteuer nach Art. 43 BdBSt. Es resultierte ein Steuerbetrag von Fr. 39'255.--. 2. Hiegegen erhob der Steuerpflichtige mit der folgenden Begründung Einsprache: Nach den Bestimmungen des BdBSt werde die Jahressteuer gem. Art. 43 jeweils in der Folgeperiode erhoben, vorliegend also in der Periode 1995/96. Da der BdBSt nach dem 1. Januar 1995 aber nicht mehr in Kraft gewesen sei, sei dies nun unmöglich. Auch eine Anwendung von Art.