{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1999-02-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGBST-1997-29_1999-02-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128775&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "17812ccb9105a5aa099463ff5782f5f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGBST.1997.29", "BdBSt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 15.02.1999 SGBST.1997.29 (BdBSt)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 15.02.1999 SGBST.1997.29 (BdBSt)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 15.02.1999 SGBST.1997.29 (BdBSt)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Übergangsrecht, Bemessungslück, Lückenfüllung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:50:24", "Checksum": "36b5f9e010ddff08bdea662425699a4b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 15.02.1999 SGBST.1997.29 (BdBSt)\nRegeste:\nÜbergangsrecht, Bemessungslück, Lückenfüllung\n\nEs\nist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber alle Liquidationsgewinne der Jahre\n1993 und 1994 in einer Bemessungslücke hat fallen lassen wollen. Sachliche\nGründe gäbe es für einen solchen Schritt keine. Es ist deshalb anzunehmen, dass\ndas Fehlen einer Uebergangsbestimmung tatsächlich eine Lücke darstellt.\nFraglich ist daher nur, ob eine echte oder eine unechte Lücke vorliegt: Von\neiner echten Lücke spricht man, wenn eine Regelung fehlt, ohne die eine\nRechtsanwendung nicht möglich ist. Bei einer unechten Lücke gibt die\ngesetzliche Regelung zwar auf alle Fragen, die sie stellen können, eine\nAntwort, diese führt aber zu einem sachlich unbefriedigenden Resultat. Bei den\nunechten Lücken spricht man daher auch von „sachlichen, ethischen Mängeln des\nGesetzes“ (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrecht, 2.\nAuflage, Zürich 1993, Rz. 195). Nach Häfelin/Müller verliert die Unterscheidung\nzwischen echten und unechten Lücken aber zunehmend an Bedeutung. Insbesondere\nhelfe sie bei der Frage, ob die Lücke vom Richter gefüllt werden dürfte, kaum\nmehr weiter. Jede Lücke als planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes dürfe\nvom Richter behoben werden. Dies entspricht wohl auch der neuen bundesgerichtlichen\nPraxis (Häfelin/Müller, a.a.O, Rz. 200 f. mit Verweisen).\nGrundsätzlich\nist das Steuerrecht auszulegen wie jedes andere Recht. Besondere Bedeutung hat\nlediglich die Verfassungsmässigkeit (vgl. Blumenstein/Locher, System des\nSteuerrechts, Zürich 1992, S. 20). Betreffend Lückenfüllung führt Locher im\nZusammenhang mit der Steuerumgehung folgendes aus: „Richtigerweise ist von\nLückenfüllung auszugehen. Eine solche ist nur unter den strengen\nVoraussetzungen eines offenbaren Missbrauchs zivilrechtlicher Institute\nzulässig. Nur extrem krasse Fälle, weil sonst das Vertrauen in die\nRechtsordnung in hohem Masse gestört wäre, rechtfertigen unter verfassungsrechtlichem\nAspekt die Gesetzeskorrektur. .... Weil eine unechte Lücke fiskalisch neutral\nist, spielt es auch keine Rolle, ob aufgrund der Norm Berichtigung mehr oder\nweniger Steuern zu entrichten sind.“ (S. 27).\nIm\nSinne obiger Erwägungen muss eine unechte Lücke im Bereich des intertemporalen\nRechts angenommen werden. Der Wortlaut von Art. 43 BdBSt und Art. 47 DBG ist\nklar und führt ohne jeden Zweifel dazu, dass Liquidationsgewinne der Jahre 1993\nund 1994 beim Bund nicht besteuert werden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob\ndas DBG in diesem Punkt planwidrig unvollständig und daher ergänzungsbedürftig\nsei. Wenn tatsächlich nicht einzusehen ist, weshalb Liquidationsgewinne aus den\nJahren 1993 und 1994 steuerfrei bleiben sollen, nachdem im Übrigen keine\nÄnderung des Systems erfolgt ist - abgesehen von der Frage der Steuerperioden\nund dem Umfang des Steuersubstrats schreibt Art. 47 DGB Art. 43 BdBSt\ntatsächlich fort - , muss im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis angenommen werden,\ndass der Richter nicht nur befugt sondern auch verpflichtet ist, das\nUebergangsrecht in diesem Punkte zu ergänzen, d.h. die festgestellte unechte\nLücke zu schliessen.\n4. Wie\nist nun diese Lücke zu schliessen? Die Vorinstanz hat in ihrer Veranlagung vom\n25. Juni 1997 und im Einspracheentscheid vom 6. November die einzig richtige\nLösung gewählt, indem sie den 1994 realisierten Liquidationsgewinn nach BdBSt\n(Art. 43) besteuert hat.\n5. Die\nBeschwerde des Steuerpflichtigen ist daher abzuweisen. Damit wird bestätigt,\ndass der Liquidationsgewinn 1994 nach Art. 43 BdBSt besteuert werden muss.\nDamit entsteht keine Bemessungslücke. Die Beschwerde der kantonalen\nSteuerverwaltung ist ebenfalls abzuweisen, weil Liquidationsgewinne\nentsprechend dem Wortlaut von Art. 47 DBG pro Steuerjahr einzeln und gesondert\nvom übrigen Einkommen zu besteuern sind.\nSteuergericht, Urteil vom 15.\nFebruar 1999"}