{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1999-02-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGBST-1997-29_1999-02-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128775&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "17812ccb9105a5aa099463ff5782f5f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGBST.1997.29", "BdBSt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 15.02.1999 SGBST.1997.29 (BdBSt)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 15.02.1999 SGBST.1997.29 (BdBSt)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 15.02.1999 SGBST.1997.29 (BdBSt)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Übergangsrecht, Bemessungslück, Lückenfüllung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:50:24", "Checksum": "36b5f9e010ddff08bdea662425699a4b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 15.02.1999 SGBST.1997.29 (BdBSt)\nRegeste:\nÜbergangsrecht, Bemessungslück, Lückenfüllung\n\nEs\nist klar und unbestritten, dass der 1994 realisierte Liquidationsgewinn ohne\neine Gesetzesänderung gemäss dem damals anwendbaren BdBSt (Art. 43) und in\nkonstanter Praxis in der Periode 95/96 besteuert worden wäre, nachdem der\nSteuerpflichtige Mitte 1995 seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hat (Art. 43 Abs.\n1 BdBSt). Ebenso klar ist aber, dass der BdBSt im Jahre 1995 nicht mehr in\nKraft gewesen ist und nach dem Wortlaut von Art. 43 eine Besteuerung daher\nnicht möglich ist: Auslöser der Jahressteuer auf Kapitalgewinnen ist das\nAufhören der Steuerpflicht oder die Vornahme einer Zwischenveranlagung.\nLetzteres hat sich wohl ereignet, aber nicht mehr unter der Herrschaft des\nBdBSt, sondern unter derjenigen des DBG. Klar sind auch die Verhältnisse\nbezüglich des Liquidationsgewinnes 1995: Dieser ist nach Art. 47 DBG steuerbar,\nweil es zu einer Zwischenveranlagung gekommen ist. Der Pflichtige hat daher den\nKapitalgewinn nicht für eine volle Steuerperiode als Einkommen versteuert.\nDamit stellt\nsich die Frage, ob eine Bemessungslücke entsteht: Bleiben Liquidationsgewinne,\ndie in den Jahren 1993 und 1994 realisiert werden, unbesteuert, d.h. fallen sie\nin eine Besteuerungslücke?\n3. B.\nWalker (Der steuerbare Unternehmensgewinn, in: Das neue Bundesrecht über die\ndirekten Steuern, Höhn / Athanas, Bern 1993, S. 144 f.) führt aus: „Für die\nBesteuerung des Kapitalgewinnes kommt DBG 47 zur Anwendung. Nach dem Wortlaut\ndes Gesetzes ist für jedes Jahr, in dem die Kapitalgewinne zugeflossen sind,\neine Jahressteuer zu erheben. Die EStV ist der Meinung, dass DBG 47 die gleiche\nAufgabe hat wie BdBSt 43. Dies bedeutet, dass die in der Bemessungs- und in der\nVeranlagungsperiode erzielten Kapitalgewinne (1993 bis 1996) mit einer\nJahressteuer zu erfassen sind. Es könne nicht der Sinn des Gesetzgebers sein,\ndass die in den Jahren 1993/94 erzielten Kapitalgewinne in die Bemessungslücke\nfallen. Diese Ansicht widerspricht jedoch klar dem Wortlaut des DBG 47 (vgl. KS\nEStV Nr. 7 vom 26. April 1993). Folgt man der wörtlichen Auslegung des\nGesetzes, liegt eine Bemessungslücke vor. Diese Lücke kann wie erwähnt nur in\ndem Sinne geschlossen werden, als (im dort behandelten Beispiel) der\ngesamte Kapitalgewinn der Jahre 1993 bis 1996 mit einer Jahressteuer erfasst\nwird. Dies würde auch der bisherigen Regelung von BdBSt 43 entsprechen.\nAufgrund der gesetzlichen Formulierung von DBG 47, der gleich lautet wie Art.\n48 DBG, könnte man davon ausgehen, dass die Kapitalgewinne der Jahre 1993 und\n1994 in die Bemessungslücke fallen. Der Kapitalgewinn des Jahres 1995 und des\nJahres 1996 muss sinngemäss je mit einer separaten Jahressteuer erfasst werden.“\nDie\nSteuerrekurskommission des Kantons Wallis vertritt in ihrem Entscheid vom\n20.6.1997 (Steuer Revue 1997, S. 405 ff, insbesondere S. 414 ff) die\nAuffassung, das DBG enthalte keine einschlägigen Übergangsbestimmungen, die ein\nRückwirkung des DBG zuliessen. Die dort angestellten Überlegungen können analog\nauch für die vorliegend zu beantwortende Frage gelten, da es hier wie dort um\neine Jahressteuer geht. M. Reich (Zeitliche Bemessung, in: Das neue Bundesrecht\nüber die direkten Steuern, Höhn / Athanas, Bern 1993, S. 325 f, insbesondere S.\n327.) vertritt die gegenteilige Meinung. Das DBG sei lückenhaft. Die\nintertemporal entstandene Bemessungslücke sei planwidrig und Beweis für die Unvollständigkeit\ndes Gesetzes. Reich spricht von einer „technischen Panne des Gesetzgebers in\neiner derart komplexen und unübersichtlichen Materie“. Eine Bemessungslücke\nanzunehmen, widerspreche klar dem Gesetzeszweck und laufe der\nSteuergerechtigkeit diametral zuwider. Immerhin sei zu berücksichtigen, dass\ndie EStV selbst gegenteilige Aeusserungen gemacht habe. Diese habe sich auch\nmit der Bemessungslücke abgefunden, soweit dies u.a. Vorsorgeleistungen betreffe.\nTatsächlich\nfällt auf, dass die EStV bezüglich der Besteuerung von Kapitalleistungen nach\nArt. 48 DBG selbst anerkennt, dass hier eine Bemessungslücke bestehe (ASA 61,\nS. 23). Betreffend Art. 47 nimmt sie am gleichen Ort eine andere Stellung ein,\nobschon sich Art. 47 und 48 in zeitlicher Hinsicht nicht unterscheiden. Im\nKlartext bedeutet dies, dass die EStV bezüglich Liquidationsgewinnen die\nBemessungslücke schliessen will, betreffend Kapitalleistungen aus Vorsorge\nhingegen nicht.\n4. Der\nWortlaut von Art. 47 DBG und Art. 43 BdBSt darf als klar bezeichnet werden. Von\nihm abzugehen rechtfertigt sich nur, „wenn triftige Gründe zur Annahme\nvorliegen, dass dieser nicht den eigentlichen Sinn der Bestimmung wiedergibt“\n(Blaise Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, I, Rz. 419).\nDie\nVorinstanz macht geltend, der Gesetzgeber habe in diesem Bereich nur das alte\nRecht fortschreiben wollen. Daher liege eine technische Panne vor. Ein Beweis\nfür diese Behauptung legt die Vorinstanz nicht vor. Offensichtlich gibt es ihn\nauch nicht. Gegenteils ist vielmehr anzunehmen, dass der Gesetzgeber die\nrechtliche Ordnung in dieser Frage bewusst neu geregelt hat, denn mindestens\nden Kreis der erfassten ausserordentlichen Einkünfte hat er erweitert. Nachdem\ndie Frage der zeitlichen Bemessung ohnehin im Fluss ist, darf davon ausgegangen\nwerden, dass der Gesetzgeber die Neuregelung von Art. 47 DBG (Besteuerung der\nLiquidationsgewinne gesondert vom übrigen Einkommen und je Steuerjahr) bewusst\ngeschaffen hat. Das Ansinnen der Vorinstanz, die Liquidationsgewinne über\nmehrere Perioden - und Gesetze - hinweg zusammenzufassen und gemeinsam, und\ndaher mit höherer Progression, wenn auch gesondert vom übrigen Einkommen zu\nbesteuern, ist mit dem DBG nicht zu vereinbaren. Soweit die Beschwerde der\nSteuerverwaltung diesbezügliche Ziele verfolgt, ist sie daher abzuweisen.\n"}