{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1999-02-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGBST-1997-29_1999-02-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128775&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "17812ccb9105a5aa099463ff5782f5f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGBST.1997.29", "BdBSt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 15.02.1999 SGBST.1997.29 (BdBSt)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 15.02.1999 SGBST.1997.29 (BdBSt)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 15.02.1999 SGBST.1997.29 (BdBSt)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Übergangsrecht, Bemessungslück, Lückenfüllung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:50:24", "Checksum": "36b5f9e010ddff08bdea662425699a4b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 15.02.1999 SGBST.1997.29 (BdBSt)\nRegeste:\nÜbergangsrecht, Bemessungslück, Lückenfüllung\n\nIn\nseiner Rückäusserung hält der Steuerpflichtige an seinem Standpunkt fest. Die Bemessungslücke\nkönne ohne einen Verletzung des Legalitätsprinzips nicht geschlossen werden. Es\nsei analog zur Behandlung von Kapitalleistungen aus Vorsorge zu entscheiden.Die\nKantonale Steuerverwaltung beantragt, die beiden Verfahren seien zu vereinigen.\nSie begründet dies in ihrer Beschwerde damit, dass beide Verfahren den gleichen\nSachverhalt beträfen.\n4. Nachdem\ndie Kantonale Steuerverwaltung Kenntnis vom Einspracheentscheid vom 6. November\n1997 erhielt, erhob sie Beschwerde betreffend die Veranlagungen 1993/94 und\n1995 und stellte die Anträge, die beiden Beschwerdeverfahren seien zu\nvereinigen, der Einspracheentscheid betr. Bundessteuer 1995/96 sowie derjenige\nbetr. Bundessteuer 95 seien aufzuheben und das Verfahren sei an die Vorinstanz\nzur Veranlagung unter Zusammenrechnung der Liquidationsgewinne 1994 und 1995\nund unter Berücksichtigung des AHV-Sonderbeitrags zurückzuweisen. Der\nSachverhalt, der der Beschwerde des Steuerpflichtigen zugrunde liege, müsse\numfassender behandelt werden. Es sollten sämtliche Liquidationsgewinne in einer\nSteuerperiode besteuert werden. In ihren weiteren Ausführungen bestätigt die\nSteuerverwaltung vorab die Praxis zu Art. 43 BdBSt, wonach Liquidationsgewinne,\nerzielt bei der Aufgabe der Erwerbstätigkeit, stets zusammen mit der\nZwischenveranlagung besteuert wurden, und zwar mit einer vollen Jahressteuer,\nberechnet auf dem Liquidationsgewinn allein, also unabhängig vom übrigen\nEinkommen. Dies sei vorliegend nicht möglich, weil der BdBSt zum fraglichen Zeitpunkt,\nnämlich 1995, nicht mehr in Kraft gewesen sei. Nach dem neuen Recht würden\nLiquidationsgewinne gleich besteuert, aber im Jahr, in dem sie anfielen. Die\nVorinstanz habe sich an diese Grundsätze gehalten und den Liquidationsgewinn\n1994 nach Art. 43 BdBSt in der Periode 1993/94 und den Liquidationsgewinn 1995\nim gleichen Jahr besteuert. Weil Art. 47 DBG aber nur die alte Ordnung\nfortschreibe, stelle sich nicht bloss ein übergangsrechtliches Problem.\nVielmehr gehe es - aus ihrer Sicht sogar hauptsächlich - darum, wie Art. 47 DBG\nin Zukunft anzuwenden sei. Generell sei davon auszugehen, dass Art. 47 DBG\nmissraten sei und sein Wortlaut daher nicht unbesehen massgeblich sei. Vielmehr\nmüsse davon ausgegangen werden , dass der Gesetzgeber gewollt habe, dass unter\nder Herrschaft des DBG wie vorher schon alle Liquidationsgewinne zusammenzurechnen\nund mit einer einzigen Jahressteuer zu belasten sei. Die 1994 erzielten\nLiquidationsgewinne seien deshalb zusammen mit denjenigen von 1995 mit einer\nJahressteuer im Jahr 1995 zu erfassen. Mit Fr. 740'000.-- erreiche er dann aber\neine Höhe, die einen AHV-Sonderbeitrag auslöse, der vom Liquidationsgewinn\nabzuziehen sei, weil der Steuerpflichtige seine Erwerbstätigkeit ja aufgegeben\nhabe und ihn sonst nicht mehr in Abzug bringen könne.\nDie\nVorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung\nschliesst sich dem Standpunkt der Kantonalen an.\nDer\nSteuerpflichtige schliesst in seiner Rückäusserung auf Abweisung der Beschwerde\nder Steuerverwaltung. Dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei, werde\nbestritten, weil der Steuerpflichtige nicht wisse, ob der Einspracheentscheid\nder Steuerverwaltung tatsächlich nicht eröffnet worden sei. Die Praxis zu Art.\n3 BdBSt werde richtig beschrieben. Es bestehe aber eine echte Gesetzeslücke,\ndie auch durch das Kreisschreiben Nr. 7 nicht geschlossen werde. Dieses äussere\nsich zu dieser übergangsrechtlichen Frage auch gar nicht. Das Legalitätsprinzip\nstehe einer Lückenfüllung entgegen.\nErwägungen:\n1. Die\nbeiden Beschwerden beziehen sich auf die gleichen Sachumstände, die Liquidationsgewinne\nin den Jahren 1994 und 1995 nach Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit.\nZudem betreffen sie teilweise die gleiche Steuerperiode. Die beiden Verfahren\nsind deshalb zu vereinigen, und über die Beschwerden ist in einem einzigen\nUrteil zu entscheiden.\nDie\nbeiden Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht worden. Das Steuergericht\nist sachlich zuständig (vgl. § 56 Abs. 1 Bst. c Gesetz über die Gerichtsorganisation).\nAuf die Beschwerden ist einzutreten.\n2. Die\nHöhe der vom Beschwerdeführer erzielten Liquidationsgewinne ist unbestritten.\nIm Streit liegt nur, ob der Liquidationsgewinn 1994 besteuert werden kann, und\n- wenn ja - wie.\n"}