{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1999-02-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGBST-1997-29_1999-02-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128775&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "17812ccb9105a5aa099463ff5782f5f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGBST.1997.29", "BdBSt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 15.02.1999 SGBST.1997.29 (BdBSt)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 15.02.1999 SGBST.1997.29 (BdBSt)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 15.02.1999 SGBST.1997.29 (BdBSt)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Übergangsrecht, Bemessungslück, Lückenfüllung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:50:24", "Checksum": "36b5f9e010ddff08bdea662425699a4b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 15.02.1999 SGBST.1997.29 (BdBSt)\nRegeste:\nÜbergangsrecht, Bemessungslück, Lückenfüllung\n\nBdBSt Art. 43, DBG Art. 47 -\nÜbergangsrecht, Bemessungslücke, Lückenfüllung.\nBezüglich der\nbundesrechtlichen Besteuerung von Liquidationsgewinn im Jahre 1994 besteht eine\nunechte Lücke. Der Gewinn ist gemäss dem alten Recht (BdBSt) zu besteuern.\nUrteil\nBSt 1997/29, 36-37 vom 15.2.1999\nSachverhalt:\n1. X.\nwar bis ins Jahr 1995 als selbständigerwerbender Car-Unternehmer tätig. Im\nRahmen seiner Geschäftsaufgabe veräusserte er 1994 zwei seiner vier Reisecars\nund realisierte damit einen steuerbaren Liquidationsgewinn von Fr. 378'000.--.\nDie beiden verbleibenden Cars verleaste er im Folgejahr 1995. Zudem vermietete\ner die nun nicht mehr selber benutzte Einstellhalle in Gretzenbach. Die damit\nvollzogene Überführung ins Privatvermögen führte ebenfalls zu einem\nLiquidationsgewinn. Die Vorinstanz unterwarf den Liquidationsgewinn 1994 einer\nJahressteuer nach Art. 43 BdBSt. Es resultierte ein Steuerbetrag von Fr.\n39'255.--.\n2. Hiegegen\nerhob der Steuerpflichtige mit der folgenden Begründung Einsprache: Nach den\nBestimmungen des BdBSt werde die Jahressteuer gem. Art. 43 jeweils in der\nFolgeperiode erhoben, vorliegend also in der Periode 1995/96. Da der BdBSt nach\ndem 1. Januar 1995 aber nicht mehr in Kraft gewesen sei, sei dies nun\nunmöglich. Auch eine Anwendung von Art. 47 DBG sei ausgeschlossen, weil das DBG\nim Zeitpunkt des Anfalls des Liquidationsgewinns noch gar nicht in Kraft\ngewesen sei. Es fehle an sämtlichen Voraussetzungen einer Rückwirkung. Auch das\nKreisschreiben EStV Nr. 7 vom 26. April 1993 äussere sich nicht zu dieser\nübergangsrechtlichen Frage. Dass Liquidationsgewinne übergangsrechtlich anders\nbehandelt würden als Kapitaleinkünfte aus Vorsorgeeinrichtunge gehe nicht an.\nDas Bundesgericht habe sodann in einem Entscheid, der eine juristische Person\nbetroffen habe, festgestellt, dass eine Bemessungslücke bestehe. Die Einsprache\nbetraf im übrigen auch die Staatssteuer. Da diese heute aber nicht mehr\nstrittig ist, wird nicht weiter darauf eingegangen.\nDie\nVorinstanz wies die Einsprache, soweit die Bundessteuer betreffend, mit Entscheid\nvom 6. November 1997 ab. Art. 43 BdBSt schreibe nicht explizit eine Besteuerung\nin der Folgeperiode vor, wie dies in der Praxis gehandhabt worden sei. Er\nschreibe nur vor, dass Liquidationsgewinne\nzu besteuern seien. Nachdem der BdBSt nun ab dem 1. Januar 1995 nicht mehr\ngelte, sei es nur folgerichtig, die Liquidationsgewinne 1994 in derselben\nPeriode zu erfassen. Der BdBSt stehe dem jedenfalls nicht entgegen. Sodann wäre\neine Bemessungslücke planwidrig und mit dem Sinn und Zweck der einschlägigen\nGesetzesbestimmungen nicht zu vereinbaren. Das Gesetz sei unvollständig, was\nnicht den Intentionen des Gesetzgebers entsprochen habe, nachdem solche Gewinne\nja auch nach neuem Recht steuerbar seien. Der vom Einsprecher angerufene\nEntscheid stamme sodann nicht vom Bundesgericht, sondern von der\nSteuerrekurskommission des Kantons Wallis und sei überdies beim Bundesgericht\nangefochten worden.\n3. Der\nSteuerpflichtige erhebt gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde mit dem\nAntrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass\nin der Veranlagungsperiode 1993/94 keine Jahressteuer geschuldet sei.\nLiquidationsgewinne wie der vorliegende seien praxisgemäss im Jahr der\nZwischenveranlagung zu besteuern, vorliegend also 1995. Dies sei nun aber nicht\nmehr möglich, weil der BdBSt 1995 nicht mehr in Kraft gewesen sei. Dadurch sei\neine Gesetzeslücke entstanden, die nicht von der Verwaltung geschlossen werden\nkönne, und zwar auch nicht durch eine Praxisänderung betreffend den Zeitpunkt\nder Besteuerung. Weiter sei zu beachten, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung\nmit Bezug auf Leistungen aus Vorsorge das Vorliegen einer Bemessungslücke ausdrücklich\nanerkannt habe. Es sei nun nicht einzusehen, weshalb das Gleiche nicht auch für\nLiquidationsgewinne gelten solle. Die Beschwerde sei daher gutzuheissen und der\nEinspracheentscheid sei aufzuheben.\nMit\nHinweis auf die Begründung des Einspracheentscheid beantragt die Vorinstanz die\nAbweisung der Beschwerde.\n"}